 |

 |
|
|
 |
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

|
(1) |
 |
Der Verein führt den Namen Bundesverband der Diabetologen in Kliniken e. V. (BVDK). |
(2) |
 |
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist im Vereinsregister eingetragen. |
(3) |
 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
 |
§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben

|
(1) |
 |
Der Verein ist der Berufsverband der angestellten Diabetologen1 in Kliniken Deutschlands. Er ist ein Zusammenschluss von Ärzten, die sich auf dem Gebiet der Diabetologie besonders qualifiziert haben. |
(2) |
 |
Zweck des Vereins ist es, die Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus in den Kliniken der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern.
Zur Erreichung dieses Zweckes berät der Verein die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben, unterstützt die Wahrnehmung der Interessen der Diabetologen in den Kliniken und fördert die Vermittlung von Wissen und beruflichen Fähigkeiten. Insbesondere werden dabei folgende Aufgaben wahrgenommen:
- Förderung von Diabeteskliniken sowie Kliniken und Rehabilitationskliniken mit spezialisierten Fachabteilungen mit dem Nachweis einer spezialisierten Prozeß-, Struktur- und Ergebnisqualität in der Behandlung des Diabetes
- Förderung einer engen Kooperation aller an der Betreuung von Diabetikern beteiligten Spezialisten
- Förderung einer für den Diabetiker effizienten Vernetzung von medizinischer Grundversorgung und spezialisierter diabetologischer Betreuung
- aktive Vermittlung diabetologischen Wissens an Ärzte der Grundbetreuung
- Angebot eines umfassenden Schulungssystems, das durch Wissen und aktive Motivierung die Selbstverantwortung der Diabetiker fördert
- Förderung der Zusammenarbeit mit Laienverbänden
- Der Berufsverband arbeitet eng mit dem Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen und mit der Deutschen Diabetes-Gesellschaft zusammen.
|
|
 |
§ 3 Gemeinnützigkeit

|
(1) |
 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
(2) |
 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
(3) |
 |
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Das gleiche gilt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Diabetiker Bund.
|
|
 |
§ 4 Mitgliedschaft

|
(1) |
 |
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. |
(2) |
 |
Ordentliches Mitglied kann jeder diabetologisch tätige Arzt werden, der in einer Klinik angestellt ist und der die Vereinssatzung anerkennt und unterstützt. |
(3) |
 |
Für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist der Vorstand zuständig. Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist es erforderlich, dass hierzu ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme an den Vorstand gestellt wird. Ein Antrag auf Aufnahme muss nach Eingang auf der nächsten Vorstandssitzung beraten und entschieden werden. Die Mitgliedschaft beginnt zum ersten des nächsten Monats. |
(4) |
 |
Ein Antrag zur Aufnahme bedarf der Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dem Antragsteller ist innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über seinen Aufnahmeantrag mitzuteilen, ob und ab wann er als Mitglied aufgenommen wurde. Eine Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar. Unabhängig davon ist der Vorstand verpflichtet, eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages auf Antrag eines Mitgliedes auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu begründen. |
(5) |
 |
Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes mitzuwirken. Jedes ordentliche Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen. |
(6) |
 |
Die ordentlichen Vereinsmitglieder haben den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen sowie die Satzung und Beschlüsse des Vereins einzuhalten. |
(7) |
 |
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschließen, Personen die sich im besonderen Maße um die Verwirklichung der Ziele des Berufsverbandes verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Vor dem Beschluss ist die Zustimmung der zu ehrenden Person einzuholen. Die Mitteilung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft soll im geeigneten Rahmen und öffentlichkeitswirksam stattfinden. Die Ehrenmitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und sie haben dort Rederecht. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht, kein Stimmrecht sowie kein aktives oder passives Wahlrecht. |
(8) |
 |
Die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds bleiben von einer gleichzeitigen Ehrenmitgliedschaft unberührt.
|
|
 |
§ 5 Mitgliedsbeiträge

|
(1) |
 |
Jedes ordentliche Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt und ist im Januar fällig. Beginnt die Mitgliedschaft im Verlaufe eines Jahres, so ist der Jahresbeitrag in voller Höhe innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die erfolgte Aufnahme im Verein fällig. Die Mitglieder erteilen eine Genehmigung zum Lastschrifteinzug oder überweisen ihren Mitgliedsbeitrag auf ein vom Verein benanntes Konto. |
(2) |
 |
Mitglieder, die in Regionalverbänden auf der Ebene eines Bundeslandes bzw. der Ebene einer Kassenärztlichen Vereinigung organisiert sind, können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden, wenn der Regionalverband in einer Vereinbarung mit dem BVDK regelt, dass für diese Mitglieder eine Umlage an den BVDK für die Erfüllung der berufspolitischen Bundesangelegenheiten gezahlt wird. |
(3) |
 |
Für die Entgegennahme von Mitgliedsbeiträgen sind nur die vom Finanzamt zugelassenen Bescheinigungen auszustellen, um eine steuerliche Wirksamkeit des gezahlten Mitgliedsbeitrages sicherzustellen. |
(4) |
 |
Der Beschluss zur Änderung der Mitgliedsbeiträge bedarf der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Der Beschlussentwurf muss den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen.
|
|
 |
§ 6 Ende der Mitgliedschaft

|
(1) |
 |
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder mit dem Ausschluss des Mitgliedes. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Die Austrittserklärung wird nur am Ende des Kalenderjahres wirksam und muss bis spätestens zum 30.09. des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. |
(2) |
 |
Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betreffende Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird der Ausschließungsbeschluss auch nach dem Widerspruch des Mitglieds durch den Vorstand nicht aufgehoben, so muss der Widerspruch zwingend auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschließungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen. Erreicht der Antrag zum Widerruf des Ausschließungsbeschlusses keine Mehrheit, so gilt der Ausschluss mit dem Datum, wie er im Vorstandsbeschluss bereits beschlossen war.
|
|
 |
§ 7 Tätigkeit von Regionalverbänden

|
(1) |
 |
Der Berufsverband unterstützt die auf der Ebene der Bundesländer bzw. der Ebene der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen tätigen Regionalverbände. Die Unterstützung der Regionalverbände bezieht sich auf folgende Aufgaben:
- Umsetzung der Ziele und Aufgaben des BVDK im Bereich des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung
- Verhandlungen mit den jeweiligen Landesärztekammern bzw. den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen bei regionalen berufspolitischen Fragen
- direkte Ansprechbarkeit der diabetologisch tätigen Ärzte in der jeweiligen Region und Organisation von regional begrenzten Maßnahmen oder Aktionen
- Meinungsbildungsprozess der Mitglieder der jeweiligen Region zu bundespolitischen Themen.
|
(2) |
 |
Regionalverbände geben sich eine eigene Organisationsstruktur, wählen Vorstände oder Sprecher und können regionale Publikationsorgane herausgeben. Regionalverbände sind nicht Mitglied des BVDK. Sie haben für die Mitgliederversammlungen des BVDK Antragsrecht. Anträge der Regionalverbände an den Vorstand des BVDK müssen zwingend auf dessen nächster Sitzung behandelt werden. |
(3) |
 |
Die Finanzierung der Aufgaben der Regionalverbände erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder der Regionalverbände. Der BVDK kann zur Schaffung von Regionalverbänden oder zur verbesserten Wirksamkeit der Tätigkeit bezüglich der im Abs. 1 genannten Schwerpunkte einzelner Regionalverbände Vereinsmittel einsetzen und hat darüber gesondert im Finanzbericht an die Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Vereinsmittel des BVDK dürfen nur in Regionalverbänden eingesetzt werden, die im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig sind.
|
|
 |
§ 8 Organe des Vereins

|
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
|
|
 |
§ 9 Die Mitgliederversammlung

|
(1) |
 |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder schriftlich mit einer Ladungsfrist von drei Wochen vom Vorsitzenden einzuladen sind. In der Einladung ist der Ort, der Zeitpunkt, die Tagesordnung und ggf. folgende Inhalte mitzuteilen:
- vorgesehene Satzungsänderungen
- Änderungen über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- dem Vorstand vorliegende Anträge für die Mitgliederversammlung
- Beschlussvorlage über die Auflösung des Vereins.
Der Inhalt der Einladung ist durch Beschluss des Vorstandes festzulegen. |
(2) |
 |
Anträge der ordentlichen Mitglieder sind dem Vorstand mindestens einen Monat vorher einzureichen und zu begründen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen von mindestens 10% der Mitglieder unterschrieben oder durch den Beschluss des Vorstands des BVDK begründet worden sein. |
(3) |
 |
Die Mitgliederversammlung ist ein beschließendes Organ und zuständig für:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresrechnung des Vereins
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des neuen Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
- Bestätigung der Besetzung von vakant gewordenen Vorstandsämtern gemäß § 10 Absatz 5
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen (hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich); das betrifft nicht die Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden – diese werden durch den Vorstand durch einfache Beschlussmehrheit beschlossen und der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung des Jahres-Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder
- Beschlussfassung über einen Widerspruch zum Vereinsausschluss
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsdarlehen
- Beschlussfassung über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken
- Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gem. Buchstaben m) bis o) stellt eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte gem. § 26 Abs. 2 BGB dar. Der Vorstand bedarf daher zur Realisierung der in den Buchstaben m) bis o) genannten Aufgaben die Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
(4) |
 |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Ladungsfrist von minimal 14 Tagen einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung mit Angabe des Grundes schriftlich beantragt. In der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Grund für die Einberufung anzugeben. |
(5) |
 |
Eine ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn dazu satzungsgemäß eingeladen wurde. Die Ladung gilt als zugestellt, wenn sie dem Mitglied zur dem Verein zuletzt mitgeteilten Anschrift auf dem Postweg zugestellt wird. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung für ausgewählte Beschlüsse nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antag als abgelehnt. Jedes Mitglied kann seine Stimme für die Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen, wobei ein anwesendes Mitglied maximal zwei Stimmen von anderen Vereinsmitgliedern übertragen bekommen kann. |
(6) |
 |
Den Vorsitz auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, es findet ein Antrag eines ordentlichen Mitglieds für eine geheime Abstimmung die Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. Wird der Vorstand gewählt, so reicht der Antrag eines ordentlichen Mitglieds zur geheimen Abstimmung, um dem ohne Debatte und Beschluss nachzugeben. |
(7) |
 |
In Ausnahmefällen ist eine schriftliche Beschlussfassung durch alle ordentlichen Mitglieder ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung möglich. Das trifft insbesondere zu auf folgende Sachverhalte:
- die Mitglieder beschließen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, dass sie eine schriftliche Beschlussfassung ohne nochmalige Einberufung einer Mitgliederversammlung wollen
- es ist eine Entscheidung zu treffen, die im Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung liegt und diese duldet keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung
- die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedeutet einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand.
Der Vorstand hat bei einer schriftlichen Beschlussfassung sicherzustellen, dass die Entscheidung in namentlicher Abstimmung getroffen wird. Betrifft die schriftliche Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Höhe der Mitgliedsbeiträge, so sind die an diese Beschlüsse geknüpften Majoritäten einzuhalten. Die Stimmzettel müssen an einem zuvor exakt benannten Tag in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein, um Berücksichtigung bei der Auszählung zu finden. Dieser Tag muss mindestens sechs Wochen nach dem Tag des Versandes der Stimmzettel durch den Vorstand liegen. Der Vorstand gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung bekannt.
|
|
 |
§ 10 Der Vorstand

|
(1) |
 |
Zum Vorstand gehören mit beschließender Stimme:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister
Außerdem gehören zum Vorstand:
- der Pressesprecher
- bis zu zwei Beisitzer.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die mehrmalige Wiederwahl in ein beliebiges Vorstandsamt ist zulässig. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied mit beschließender Stimme ist allein vertretungsberechtigt. |
(2) |
 |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Der Vorschlag für die Wahl in ein Vorstandsamt bedarf der Zustimmung des Mitgliedes, die auch schriftlich vorliegen kann. |
(3) |
 |
Die maximal sechs Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt: Für die Wahl in den Vorstand werden beliebig viele Wahlvorschläge entgegengenommen. Nach der Wahl werden die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie abgegebenen Stimmen gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Haben zwei Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erhalten, werden sie in der Reihenfolge des Wahlvorschlages befragt. Sobald maximal sechs Kandidaten (zur Besetzung des Vorstandes gemäß Abs. 1) die Wahl angenommen haben, ist die Wahl für den Vorstand abgeschlossen. |
(4) |
 |
Nachdem die maximal sechs Vorstandsmitglieder die Wahl angenommen haben, entscheiden sie in einer Vorstandssitzung, wer von ihnen welches Amt innerhalb des Vorstands annimmt. Dieser Beschluss kann innerhalb der Wahlperiode auch einmal oder mehrfach geändert werden. |
(5) |
 |
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Vorstand über die Anwendung einer nachfolgenden Option zur Besetzung des jeweiligen Vorstandsamtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet hierzu eigenverantwortlich und kann die Optionen auch in anderer Reihenfolge anwenden. Die Anwendung der Optionen a bis c bedarf auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung der Bestätigung per Beschluss, damit der in neuer Zusammensetzung tätige Vorstand bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode wirken kann.
- Ein zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstands gewählter Kandidat, der aufgrund der auf ihn abgegebenen Stimmen nicht mehr in den Vorstand einziehen konnte, wird innerhalb von 4 Wochen befragt, ob er die Wahl als Vorstandsmitglied annimmt. Der Nachfolgekandidat muss sich gegenüber dem Vorstand innerhalb von weiteren vier Wochen ab Posteingang erklären, ob er die Wahl annimmt. Nimmt er die Wahl nicht an oder äußert er sich nicht, kann dieses Verfahren mit dem nächsten gewählten Kandidaten wiederholt werden, bis kein gewählter Kandidat mehr zur Verfügung steht. Nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl an, so entscheidet der Vorstand per Beschluss über die Besetzung der konkreten Vorstandsämter, wobei der Absatz 1 zu beachten ist.
- Es erfolgt eine Ersatzwahl innerhalb eines Jahres durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der die unbesetzten Vorstandsämter nachgewählt werden. Bei Nachwahlen wegen Ausscheidens von einzelnen Vorstandsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 analog, die Legislaturperiode der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet jedoch mit der des gesamten Vorstands.
|
|
(6) |
 |
Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so wird aus diesem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und es erfolgt eine komplette Neuwahl des Vorstands. Findet ohnehin eine ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens von mehr als einem Vorstandsmitglied statt, so kann auf die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verzichtet werden. Bei Neuwahlen wegen Ausscheidens von mehr als einem Vorstandsmitglied gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 analog, die Legislaturperiode des Vorstands beginnt mit der Wahl neu. |
(7) |
 |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt sich hierzu eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und eine Geschäftsstelle einrichten. Diese Aufgaben können auch durch einen Dachverband wahrgenommen werden, in dem der BDD Mitglied ist. Die Aufgaben und die Vergütung des Geschäftsführers und der Geschäftsstelle werden durch Beschluss des Vorstands geregelt und sind in Vertragsverhältnissen mit den betreffenden Personen zu vereinbaren. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung des laufenden Geschäftes und sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung in jeder Art und Weise rechenschaftspflichtig. |
(8) |
 |
Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Halbjahr. Beantragen zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung beim Vorsitzenden, so muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 6 Wochen einberufen werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch das hierzu vom Vorsitzenden beauftragte Vorstandsmitglied) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes einberufen. |
(9) |
 |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können bei schriftlichem Einverständnis aller Vorstandsmitglieder auch per Fax/Mail gefasst werden, wenn es die Sachlage gestattet. Widerspricht ein Vorstandsmitglied diesem Verfahren, so kann es deshalb nicht angewandt werden. |
(10) |
 |
Zu wichtigen Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand zeitweilige Ausschüsse einsetzen, die ihm rechenschaftspflichtig sind. Die Mitglieder der zeitweiligen Ausschüsse werden durch den Vorstand des BVDK berufen und abberufen. Die dort erarbeiteten Informationen und Verlautbarungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, bedürfen der Billigung durch den Vorstand. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden im Namen des Berufsverbandes der Diabetologen in Kliniken abgegeben (ggf. unter Veröffentlichung der Namen der Mitglieder des für diese Verlautbarung federführenden Ausschusses).
|
|
 |
§ 11 Der Kassenprüfer

|
(1) |
 |
Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie die Neuwahl des Vorstands. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, so erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl. Erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung gleichzeitig die Neuwahl des Vorstands, so kann der bisherige Vorstand erst nach erfolgter Kassenprüfung durch den neugewählten Kassenprüfer für seine finanzielle Verantwortung entlastet werden. Die Mitgliederversammlung kann die Entlastung des Vorstands bereits unter Vorbehalt der Empfehlung zur Entlastung durch den neugewählten Kassenprüfer beschließen. Erfolgt in diesem Fall die Empfehlung zur Entlastung des Vorstands nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung, so sind innerhalb weiterer vier Wochen alle ordentlichen Mitglieder darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
(2) |
 |
Die Aufgaben des Kassenprüfers sind:
- stichprobenartige Kontrolle der ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch die Geschäftsstelle
- stichprobenartige Überprüfung der ordnungsgemäßen Gehalts- und Lohnberechnung für die beim Verein beschäftigten Mitarbeiter
- Kontrolle der Meldungen an das Finanzamt für die abzuführenden Steuerarten und für die Steuererklärung
- Feststellung des Vereinsvermögens entsprechend der dafür geltenden Regelungen
- Prüfung der Übereinstimmung der Salden der Bankkonten und der Kasse
- Berichterstattung auf der Mitgliederversammlung über die Prüfergebnisse und ggf. Empfehlung der Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes bei anstehenden Neuwahlen.
|
| (3) |
 |
Der Kassenprüfer ist berechtigt, auch unabhängig von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung Prüfungen vorzunehmen. Ihm sind dabei alle Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die o. g. Aufgaben vornehmen zu können. Der Bargeldbestand ist nachzuweisen.
|
|
 |
§ 12 Niederschrift der Beschlüsse

|
(1) |
 |
Ist die Geschäftsstelle verhindert, das Protokoll einer Mitgliederversammlung anzufertigen, so bestimmt die Mitgliederversammlung zu Beginn per Akklamation, wer das Protokoll anfertigen wird. Scheitert dieses Verfahren, muss darüber ein Beschluss gefasst werden. Im Protokoll sind alle Beschlüsse im Wortlaut sowie wichtige Kernaussagen der Redebeiträge niederzuschreiben. Dem Protokoll wird als Anlage die Anwesenheitsliste beigefügt. Das Protokoll wird vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet. Die Unterzeichner müssen persönlich anwesend gewesen sein. Die wichtigsten Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den ordentlichen Vereinsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung in Form eines Rundbriefes mitgeteilt. Verlangt ein ordentliches Mitglied einen Auszug aus dem Protokoll, so ist ihm eine Kopie des betreffenden Beschlusses zuzusenden. |
(2) |
 |
Ist die Geschäftsstelle des Vereins verhindert, das Protokoll einer Vorstandssitzung anzufertigen, so bestimmt der Vorstand zu Beginn seiner Sitzung, wer das Protokoll anfertigen wird. Das Protokoll wird vom Protokollanten und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Vorstandssitzung zugestellt. Legt ein Vorstandsmitglied Widerspruch gegen Formulierungen im Protokoll ein, so hat das schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden zu geschehen. Der Vorstandsvorsitzende setzt in diesem Fall zwingend die Bestätigung des Protokolls auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung. Sind innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Protokolls keine Widersprüche eingegangen, so gilt das Protokoll als bestätigt.
|
|
 |
§ 13 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

|
(1) |
 |
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Zahl sämtlicher eingetragener Mitglieder übersteigt, beschlossen werden. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er den Vereinsmitgliedern als Entwurf mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist. |
(2) |
 |
Beschließt die Mitgliederversammlung, dass in diesem außerordentlichen Fall die Anzahl der anwesenden Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl zu gering ist, so wird die Versammlung innerhalb von 4 Wochen wiederholt, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. |
(3) |
 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Deutschen Diabetiker Bund übertragen.
Unterschriften des Vorstands
|
|
| 1) |
 |
In der Satzung werden aus redaktionellen Gründen alle sexusspezifischen Bezeichnungen in der männlichen Form widergegeben. In jedem Fall ist die weibliche Form analog anzuwenden. |
|
| |
|
 |